Allgemeine Einkaufsbedingungen der Numberger GmbH für Einkauf, Anlieferung und Zahlung
I. Anwendbarkeit, Auftragserteilung
1. Unsere sämtlichen Verträge schließen wir ausschließlich unter Zugrundelegung
nachfolgender Einkaufsbedingungen ab, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Das gilt auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen, die in dem
Angebotsschreiben oder in der Auftragsbestätigung
enthalten sind oder auf die Bezug genommen
wird, nicht ausdrücklich widersprechen. Die Entgegennahme der Lieferung und der Leistung
bedeutet nicht unser Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
3. Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich verfaßt oder schriftlich bestätigt werden. Auch Änderungen des
geschlossenen Vertrags, insbesondere eine Abänderung
dieser Schriftformklausel, bedürfen
ihrerseits zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Preise und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, auch wenn die Lieferung länger als 4 Monate nach
Vertragsschluß zu erfolgen hat. Die Lieferung ist für uns frachtfrei. Verpackungskosten
werden von uns getragen; wir sind allerdings berechtigt,
Verpackungen, die sich in einem
guten Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des berechneten Wertes frachtfrei an
den Lieferanten zurückzusenden.
2. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nach vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung und
Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto. Die
Bezahlung der Blech-Streckenrechnungen erfolgt bis
zum 15. des der Lieferung folgenden
Monats. Liegen Rechnungen nicht bis zum 07. des der Lieferung folgenden Monats vor und/ oder
sind die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (Ziffer II/2) bis zu diesem Termin nicht
erfüllt, so erfolgt die Bezahlung einen Monat später zu unveränderten Bedingungen.
III. Lieferung
1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind stets verbindlich. Werden sie nicht
eingehalten, so sind wir bei Verzug des Lieferanten nach unserer Wahl berechtigt, die
gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen oder Ersatzbeschaffung zu Lasten des Lieferanten zu
tätigen.
2. Im Falle des Verzugs des Lieferanten sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte,
jedoch unter Anrechnung auf diese - berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der
Auftragssumme täglich, höchstens jedoch 5 % der
Auftragssumme insgesamt geltend zu machen.
3. Bei Nichterfüllung ist der Lieferant verpflichtet, an uns 5 % des Einkaufspreises
zuzüglich Zollabgaben für jedes nicht gelieferte Warenstück als Vertragsstrafe zu zahlen,
ohne daß es eines Schadensnachweises bedarf.
4. In den Fällen der III./2. und III./3. bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden geltend
zu machen.
5. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer III./2. und III./3. entfällt, wenn der Lieferant
nachweist, daß er die Überschreitung der Lieferzeit oder die Nichterfüllung nicht zu
vertreten hat; sie wird reduziert, wenn der Lieferant nachweist, daß uns nur ein
niedriger
oder gar kein Schaden entstanden ist.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls
die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden können.
7. Kann der Lieferant aus Gründen, die weder er noch wir zu vertreten haben, nicht liefern,
können wir nach Setzung einer Frist von 1 Woche vom jeweils fälligen Teil des Auftrags
zurücktreten.
8. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe dürfen wir bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung
erklären. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die
Geltendmachung der Vertragsstrafe.
IV. Versendung, Gefahrtragung
1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei an die vereinbarte Versandanschrift und auf Gefahr des
Lieferanten.
2. Die Gefahr geht auf uns erst über, wenn die Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort
eingegangen und ordnungsgemäß übergeben worden ist.
V. Lieferantenerklärung, Arbeitsicherheit, Umwelt
1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung von Präferenzursprungswaren eine
ordnungsgemäße Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001 in der Fassung der VO (EG)
Nr. 1617/2006 Anhang I und II mit von uns gefordertem Länderkreis
gemäß Präferenzverkehr zu
erteilen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung ein ordnungsgemäß ausgefüllten
Auskunftsblatt INF4 auszustellen.
3. Sämtliche Betriebsmittel müssen, auch wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist,
ein „GS-Zeichen“ und/oder „CE-Zeichen“ tragen.
4. Bei Lieferung von Gefahrstoffen sind uns unaufgefordert nach erfolgter Bestellung, in
jedem Falle rechtzeitig vor der Lieferung die aktuellen Sicherheitsdatenblätter zu
übersenden.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtlichen Schaden zu ersetzen, der uns infolge einer
von ihm falsch erstellten Lieferantenerklärung, des Fehlens des „GS“-Zeichens und/oder
„CE“-Zeichens oder der Nichtübersendung des richtigen
Sicherheitsdatenblatts entsteht.
VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1. Die Lieferung und Leistung hat bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit zu
entsprechen.
2. Bei allen Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant die jeweils gültigen gesetzlichen,
behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten.
Insbesondere müssen die Lieferungen und/oder Leistungen den
anerkannten Regeln der Technik,
den gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften - insbesondere den
Sicherheitsvorschriften -, etwaigen einschlägigen Richtlinien der Fachverbände -
insbesondere den geltenden CE- und DIN-Normen
sowie VDE-Vorschriften - sowie etwaigen von
uns vorgegebenen Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen und dem von uns vorausgesetzten
Verwendungsort und -zweck, deren rechtzeitige Ermittlung dem Lieferanten obliegt,
entsprechen.
3. Wir werden Mängel an der Lieferung und Leistung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen; insoweit verzichtet der
Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377
HGB).
Unabhängig davon gilt eine Mängelrüge als in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von
7 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Waren, die im Rahmen einer
Mängelrüge an den Lieferanten zurückgegeben werden,
verbleiben bis zur Erledigung der
Reklamation durch Nacherfüllung oder bei Rücktritt bis zur Rückzahlung des Kaufpreises unser
Eigentum.
4. War die gelieferte Ware mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, so hat der Lieferant
uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes oder einer anderen in- oder
ausländischen Vorschrift wegen
dieses
Sach- oder Rechtsmangels gegen uns geltend gemacht werden.
5. Sind wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der gelieferten Ware Maßnahmen der
Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) erforderlich, hat uns der Lieferant die hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche, urheberrechtliche und patentrechtliche
Schutzrechte sowie Marken Dritter hat der Lieferant zu wahren. Er ist verpflichtet, uns den
Schaden, der durch eine Verletzung fremder Rechte entsteht, zu
ersetzen.
Dem Lieferanten ist bekannt, daß wir die gelieferten Waren nach Weiterverarbeitung unter
Umständen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkaufen, wenn dies
vertraglich nicht ausgeschlossen ist.
7. Unsere Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie verjähren, sofern das
Gesetz keine längere Regelung enthält, in 2 Jahren nach der Übergabe bzw. nach der
Ablieferung. Ergänzend gilt: Kommt der Lieferant trotz
angemessener Nachfrist seiner
Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nicht nach, so sind wir
berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen oder mangelfreie
Ersatzware zu beschaffen. Im übrigen gilt § 637 BGB ergänzend.
VII. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung
1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern
werden, darf der Lieferant weder seine Rechte noch seine Pflichten aus der Bestellung ganz
oder teilweise an Dritte übertragen oder zur Ausübung
überlassen.
2. § 354 a HGB bleibt unberührt.
VIII. Werbung
Mit der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung geworben werden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die vom
Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen unser jeweiliges Werk, welches in der
Bestellung genannt wird. Erfüllungsort für sämtliche anderen
sich
aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen ist Kreuztal.
2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten
ist Siegen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter
Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den
Internationalen Warenkauf.
X. Schlußbestimmung
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Rechtsverkehr mit Kaufleuten.
Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
Numberger GmbH, 84427 St. Wolfgang
Version vom: 16.04.2018